Die Verkoppelung der Ellingstedter Feldflur

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Auf der Basis des „Gesetzes zur Verkoppelung“, das der dänische König Christian VII, der zugleich auch Herzog von Schleswig Gottorf war, um 1766 herausgab, wurde auch in Ellingstedt die Verkoppelung durchgeführt, die 1780 durch den Landmesser Henneward und Direktor Johann von Bruyn begann. Erst drei Jahrzehnte später (1810) sollte diese große umfangreiche Arbeit zum Abschluss kommen.

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Grundriß Ländereien Ellingstedt 1781
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Namen zu Grundriß 1781
Durch die Kennzeichnung von Koppeln mit Nummern im Grundriß und der Zuordnung von Namen in dieser Liste, kennen wir die damaligen Eigentümer.
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 Als Ellingstedter Insten und Hufner zu Landeigentümern wurden.

 1789 - 1863

 

Nach 8 Jahren kam 1789 die Verkoppelung zum Abschluss. Sämtliche Flächen und Parzellen waren bewertet, bezeichnet, vermessen und unter dem neuen Eigentümer in das Erdbuch eingetragen. Auch eine neue Flurkarte ward angefertigt.

Das gab dem Grund und Boden eine ganz neue Wertigkeit und es konnte damit auch gehandelt, vererbt und auch getauscht werden, sowie einzelne Parzellenverkauft oder erworben werden. Es entstanden die Parzellisten. Dies waren Eigentümer, die nur über eine oder zwei Parzellen verfügten.

 

Die Flurkarte von 1789 zeigt uns deutlich, dass viele Hofstellen nach der Verkoppelung in den Außenbereichen Busholm, Bockhöft, Schellund, Nord bzw. Rellinghus entstanden. Aber auch am Ortrand wurde Langacker, Wittsiek, und de Wohm bebaut. Auf Schlott gab es nur eine kleine Instenstelle der Familie Chr. Kühl

 

War bis zur Verkoppelung nur der kleine Ortskern bebaut, entwickelte sich danach der Ort in die Fläche. Eine enorm große Weiterentwicklung des Dorfes Ellingstedt. Ein reger Grundstücksverkehr hatte stattgefunden, auch durch Aufteilung an miterbende Geschwister waren die Parzellen kleinteiliger geworden. Es waren viele Verträge gemacht, aber diese waren nicht bei der Landwesensbehörde (wahrscheinlich Gottorf) und bei den Landwesensbeamten angezeigt worden. So konnten die Veränderungen und Umschreibungen nicht in das Erdbuch eingetragen werden. Damit hatte man gegen Recht und Ordnung verstoßen.

 

Die Eigentümerliste war von 41 Teilnehmers im Jahr 1789 auf 71 im Jahre 1860 angestiegen. Im Erdbuch aber blieben die Leerseiten, die für die Fortschreibung vorgesehen waren ohne Eintrag. Das hatte zur Folge, dass in den zurückliegenden 71 Jahren mindestens zwei Besitzer-Generationen gar nicht als Eigentümer eingetragen wurden.

 

Die Landwesensbehörde hatte mehrfach diesen Übelstand angemahnt und sah sich bei so großen Veränderungen nicht mehr in der Lage, das alte Erdbuch fortzuschreiben, und es wurden alle Beteiligten für den 06. Dezember 1860 in die Schule nach Ellingstedt vorgeladen.

 

 

 

Dazu an dieser Stelle die Abschrift aus dem Erdbuch.

 

Actum

 

Ellingstedt, den 6 Dezember 1860

 

Die Unvollständigkeit des Erdbuches über die heutige Dorffeldmark ist zum wiederholten Male bemerkt worden. Siehe allein das die Grenzen und Scheiden der Grundstücke nicht mit der in dem alten Erdbuch verzeichneten Landmaaße übereinstimmen, sondern es stehen auch auf den Solien der Hufner gemeinschaftlich, rücksichtlich der Grundstücke verschiedene Besitzer verzeichnet, dazu kommt ferner, daß ein Theil der Hufenbesitzer oder aber Vorweser Vermagschiften mit Landstücken vorgenommen zu welchen weder der höhere Consuns aufgesetzt noch erteilt worden.

Mit der Verschreibung solcher ausgetauschten Grundstücke hat demnach auch in dem Erdbuch nicht geschehen können nur die jetzigen Besitzer haben demnach die durch Auskunft erhaltenen Ländereiern nur factisch in Besitz.

 

Da nun alle diese Uebelstände nur durch die Anfertigung eines neuen Erdbuches auf vorgängiger Vermessung und Bonitierung hinsichtlich zu dieser Feldmark gehörigen Ländereien gehoben werden können, so sind die Eingesessenen und sämtliche Besitzer von Ländereien dieser Dorfsfeldmark auf Heute hier vorgeladen.

 

Denselben wurden die großen Mängel des Erdbuches bezeichnet und namentlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß rücksichtlich der geschehenen Vermagschiften die allerhöchsten Verordnungen nicht befolgt seien, als dafür erforderlich sei, zu besprechen, welche Schritte vorzunehmen, damit die Angelegenheit nach höherem Consuns geordnet werde.

 

Die versammelten Beteiligten erklären sich wie folgt. Sie könnten die Unvollständigkeit des Erdbuches nicht in Abrede stellen. Sie seien auch geneigt ein neues Erdbuch anfertigen zu lassen und zu diesem Zweck, die damit verbundenen Kosten für die Vermessung und Bonitierung, sowie für die Karte, welche neben dem Erdbuch und zwar beides in 3 gleichen Exemplaren anfertigen zu tragen.

 

Zu der Bonitierung erwählen die Eingesessenen den Bauernvogt Friedrich Plöhn in Hollingstedt und den Bauernvoß Rathje Rathje in Silberstedt. Bei Ermittlung der Bonität wünschen die Eingesessenen, daß die im alten Erdbuch enthaltene Bonität möglichst der neuen Bonität zu Grunde zu legen und demnach darin eine Gleichheit beibehalten werde. Rücksichtlich der Conäuerung zu den Karten wird hinzugefügt, daß selbstverständlich jeder Landbesitzer demnach auf die von Hufen abgelegten Parcelisten, die Kosten für das in Besitz habende Land abzuhalten haben. Die Landmaaße, welche im vorigen Jahrhundert von der hiesigen Dorfschaft an die Colonie Friedrichsfeld abgetreten, soll nicht mit vermessen und im neuen Erdbuch aufgeführt werden, da dieselbe nicht als zur Ellingstedter Landmark gehörend angesehen wird.  Die Beiträge sollen auf der Quantität verparteilt werden. Ferner wird beschlossen, daß 5 Landbesitzer nämlich ein Halbhufner, ein ¼ Hufner, ein Käthner, ein Instenkäthner und ein Parcelist einen …. (Notar) mit einem Landmesser abschließen sollen, rücksichtlich der Vermessungskarten incl. der Anfertigung von 3 Karten und 3 Exemplaren des neuen Erdbuchs.

 

Hinzu werden gewählt:

            der Halbhufner D. Naeve

            der Viertelhufner Chr. Kühl

            der Käthner Joh. Frahm

            der Instenkäthner P. Goldschmidt

            der Parcelist Jürgen Krey

 

Schließlich wünschen die Eingesessenen, daß in Betreff der früher schon geschehenen Umlegungen und Austauschungen von Grundstücken bei dem Königlichen Ministerio für das Herzogtum Schleswig von Seiten der Landwesensbeamten ein Antrag gestellt werden möge, das diese ohne Consuns vorgenommenen Vermagschiftungen nachträglich als eine mit der Errichtung dieses neuen Erdbuchs im Zusammenhang stehende Sache genehmigt werden möge, welches von den Landesbeamten zur Genehmigung befürwortet werden wird.

 

v.u. g.

Knudsen

Cl. Thomsen                                                   

P. Frahm  

P. Tams                                                 

Hinrich Frahm

Jürgen Hagge

Peter Schröder, jedoch mit Vorbehalt der Erledigung des nach Bescheid des Amtshauses im Hollingstedter Feldmark

belegene Landes

Nis Timmsen

Joh. Hagge

                                       

                                          

Peter Eichner

Hinrich Peper

Jürgen Peper

Hinrich Jensen, Wittwer

Daniel Peper

Peter Börm

Peter Goldschmidt

Christian Kühl

Jürgen Hagge

Johann KoosClaus Hansen

Jürgen Niemann

Johann Vogt

Johann Voigt

Frenz Bothmann

Thomas Martensen

Hans Jürgen Ott

Hans Möller

Johann Frahm

Asmus Klinker

Detlef Naeve

Peter Clausen

 

 

Zur Beglaubigung

 

                  Mohns

 

Soweit die Abschriften aus den dem neuen Erdbuch.  Wie konnte ein solches Chaos bei den Besitz- und Eigentumsverhältnissen entstehen, obwohl der Hardesvoigt der Arensharde im Dorf ansässig war, ein königstreuer Oberster Dienstherr und Verwaltungschef.  Der hätte es wissen müssen, dass ein Vertragsgegenstand erst mit der Eintragung in das Erdbuch auf den neuen Besitzer übergeht. Aus Erzählungen und Berichten unserer Vorfahren wissen wir, dass in Ellingstedt sogar ganze Hofstellen getauscht wurden, z. B. Frahm / Ritz (dazu an anderer Stelle mehr).

 

Da stellt sich die Frage, welches Verhältnis hatte die deutsch gesonnene Dorfschaft zu dem vom dänischen König bestellten und eingesetzten Hardesvoigt, der in Ellingstedt eine volle Solarienhufe betrieb, die im Erdbuch als Königliches Eigentum eingetragen war. Schon einmal wurde ein Hardesvoigt von einem Ellingstedter Hufner erschossen.  Man müsste wohl darauf hinweisen, dass vieles in die Zeit des Umbruchs und der Erhebung der Schleswig-Holsteiner gegen den König stattfand. Es hatten sich große Entwicklungen und Veränderungen im Dorf und in der Landschaft ergeben, die man nur durch neue Vermessungen und Bonitierungen sowie der Anlage eines neuen Erdbuches korrigieren konnte.

 

Im Erdbuch ist von Vermagschiftungen die Rede, ein Begriff, den wir heute nicht mehr kennen und schon gar nicht mehr verwenden würden. Eine Vermagschiftung bedeutet den Austausch von Landstücken (Schiften) möglichst gleichen Maßes, gleicher Qualität und Bonität in ehemaligen Feldgemeinschaften, um verstreuten Grundbesitz zusammenzulegen (Quelle: www. ahnenforscher-stammtisch-flensburg.de)

 

1863 ist das neue Erdbuch fertig geschrieben, alle Teilnehmer erklärten sich mit der Eintragung und der Bonität einverstanden.

 

Ein Jahr später 1864 kamen die Preußen in unser Land und führten bald darauf eine neue Verwaltungsreform ein. Grundbuchämter wurden eingerichtet und Erdbücher durch Grundbücher ersetzt.

 

Das war auch das Ende der Hardesvoigtei und das Ende für den Hardesvoigt in Ellingstedt.                                          

 

Hans-D. Naeve

 

Quellen: SHLA

 

                 Abt. 25 Nr. 419

                 Abt. 168 Nr. 1121

                 Erdbücher für Ellingstedt

 

 

Vorbericht

 

Die in diesem Erdbuch aufgeführten Grundstücke sind nach der Hamburger Ruthe gemessen und die Tonne zu 320 □ Ruthen oder 8 Schipp à 40 □ Ruthen berechnet.

 

 

Die Fußsteige und Überfahrten sind von den Maßen der Grundstücke abgezogen. Die Fußsteige sind 4 Fuß und die Überfahrten 1 Ruthe breit gerechnet.

 

 

Die Bonität der an die Eisenbahn abgetretenen Landsteile ist bei jedem einzelnen bemerkt und von der ganzen Bonität abgezogen, während die Quantität von vornherein, außer der Maße, gelassen ist.

 

 

Die Bonität ist wie die Quantität, um eine größere Genauigkeit zu erreichen, in □ Ruthen anstatt in 1/16 Schipp ausgedrückt.

 

 

 

 

 

Abschrift

Actum

 

Ellingstedt im Schulhause den 27. August 1861

 

Nachdem die Vermessung der hiesigen Feldmark behelfs Errichtung eines neuen Erdbuchs im Entwurf vorgelegt werden konnte waren die Grundeigenthümer heute zusammenberufen, um die bei der nunmehr vorzunehmende Bonitierung festzustellenden Grundsätze zu besprechen und namentlich darüber in Gegenwart der erwählten Bonitierungsmänner Rücksprache zu halten, welche Bestimmungen sowohl im Allgemeinen als bei jeder einzelnen Besitzstelle zu beobachten.

 

Die Grundeigenthümer erklären einstimmig, daß bei der Bonitierung folgende Grundsätze zur Anwendung kommen möchten.

 

1.    Diejenige Bonität, welche auf Parcelenländereien bei der Veräusserung nach dem alten Erdbuch abgelegt und den Parcelisten nach den aggzabirten Auseinandersetzungsinstrumenten hinsichtlich der Abgaben zugeschrieben worden, bleibt unverändert und wird danach von den Stammstellen abgezogen.

 

2.    Die dann noch bei der Stammstelle verbleibende Bonität soll auch bei der jetzt vorzunehmende Bonitierung dieselbe bleiben, jedoch bleibt es den Bonitierungsmänner überlassen nach Besichtigung und Untersuchung des Grund und Bodens eine Abänderung in der bisherigen Bonität der einzelnen Grundstücke vorzunehmen, damit eine möglichst richtige Verteilung der Bonität, wie sie im Ganzen auf den einzelnen Besitzstellen gegenwärtig haftet stattfindet.

 

V. u. G.                        Knudsen

 

Abschrift

Actum

 

Ellingstedt den 3. Dezember 1862

 

Nachdem das Bonitätsverzeichnis, welchen nach der vom 27. August 1861 für die Ländereien der Dorfschaft Ellingstedt zum Zweck der Errichtung eines neuen Erdbuches entworfen, bei den Landwesensbeamten eingereicht wurden, waren die betreffenden Landeigenthümer auf heute vorgeladen, Vorlesung des bezüglichen Bonitätsregisters vernommen zu werden, ob Bemerkungen darüber vorzubringen. Den Beteiligten wird bei Einsicht der Bonitätsakte folgendes bemerklich gemacht. Nach der Acte vom 27. August 1861 sei das Bonitätsverzeichnis in der Weise entworfen, daß den Parzelisten nur den Stammstellen diejenige Bonität verbleibe, welche auf dem Lande nach Auseinandersetzungs-instrumenten und nach dem alten Erdbuch hafte.

Wenn aber die Bonität der Stammstellen über die einzelnen Grundstücke verteilt wurden, so habe dies zur Folge gehabt, daß auf den einigermaßen gleichen Grundstücken eine verschiedene Bonität habe gelegt werden müssen. Dies sei dadurch unvermeidlich geworden, weil die Gesammtbonität nach dem Wunsche der Beteiligten auf den Stammstellen unverändert beibehalten werden möchte.

 

 

Bei der Bonitierung sei jedoch auch der mündlichen Erklärung der Bonitierungsmänner berücksichtigt worden, daß die besseren Grundstücke auch eine höhere Bonität erhalten und demnach eine richtigere Verteilung der Bonität der Stammstellen geschehen, indem in dem alten Erdbuch die unrichtige Bonität ein größter Uebelstand gewesen, weil die schlechteren Ländereien mit einer unverhältnismäßig hohen Bonität behaftet waren. Bei der Verteilung der Bonität sei es aber nicht möglich gewesen, eine Norm aufzufinden, welche den für die Bonitierung gegebene Bedingungen entspräche, indem nach einem jeden Versuch, die beizubehaltende Bonität nach einer für die Grundstücke gleicher Bodenbeschaffenheit aufgestellten passenden Norm zu berechnen, zu dem Resultat geführt habe, daß eine Veränderung der bisherigen Bonität dann eingetreten. Es sei demnach bei der  Bonitierung wie vorher bemerkt, berücksichtigt worden, daß die Gesammtbonität zweckmäßig und der Bodenbeschaffenheit entsprechend verteilt wurden, ohne Aufstellung einer Norm, die in diesem Fall nicht Anwendung finden konnte.

 

 

Die Grundeigenthümer erklähren sich hierauf wie folgt: Der Grund weshalb sich die Gesammtbonität, die einmal auf ihren Besitzstellen hafte beizubehalten wünschten, beruhe hauptsächlich darauf, daß sie das Verhältnis, in welchem die Parcelisten zu den Stammstellen stünden, nicht verändert sehen möchten, weil die Bonität des Landes dabei hauptsächlich in Betracht käme. Ferner käme hinzu, daß die cummunalen Lasten hier zu Ellingstedt nach der Bonität der Besitzstellen repartiet  würden und aus diesem Grunde auch wünschten sie keine Veränderung in der Gesammtbonität der Besitzstellen. Die Concurrenz nach der Bonität des Landes sei hier einmal von Alters her deshalb maßgebend gewesen, weil hinsichtlich der Größe das ganz verschiedene Land ………….. sowohl der Stammstellen als der Parcellen, die Bonität die richtigste Norm sei. Die Beteiligten erklären ferner, daß sie es einsehen, daß die in dem alten Erdbuch vorhandene Norm jetzt nicht mehr maßgebend sein könne, daß auch keine Norm bei der Verteilung der Bonität könne aufgestellt werden, daß sie aber damit zufrieden seien, wie die Bonität nach der Bonitätsackte auf die einzelnen Grundstücke gelegt wurden. Ferner erklären die Beteiligten bei Vorlegung eines Exemplars der Vermessung zu dem neuen Erdbuch, daß sie freilich im Allgemeinen gegen dasselbe nichts zu erinnern hätten, daß sie auch bereit währen diese Schlußackte zu unterschreiben, jedoch mit dem Vorbehalt, daß zuvorderst das Erdbuch auf 14 Tagen zu ihrer speciellen Einsicht ausgelegt würde, und das die etwaigen Bemerkungen, zu welcher Veranlassung gefunden berichtigt würden. Solche etwaigen Bemerkungen würden die Beteiligten bei den Landwesensbeamten vorbringen. Sei keine Veranlassung hierzu vorhanden, so seien die Grundeigenthümer mit der Anfertigung des Erdbuches zufrieden.

 

 

 

Vorgelesen und unterschrieben

 

 

 

Knudsen